1.14. Nationales Recht
(Nationale Gesetzgebung)
Dieses Kapitel ist wie folgt gegliedert:
- Allgemeines
- 1.14.1 Bundesministerium für Verkehr
- 1.14.2 Luftverkehrsgesetz LuftVG
- 1.14.3 Rechtsverordnungen
- 1.14.4 Sonstige Gesetze
- Zusammenfassung
Allgemeines
Der Betrieb von Segelflugzeugen, die Lizenzierung der Segelflieger, die Ausbildung, die Instandhaltung und das Verhalten im Luftraum sind weitgehend von der europäischen Gesetzgebung geregelt. Es gibt allerdings einige wenige Stellen, bei denen das deutsche Gesetz Ergänzungen, Abweichungen und Ausnahmen davon vorsieht.
Die Luftfahrtgesetze eines Landes gelten für alle in diesem Land registrierten zivilen Luftfahrzeuge. Für Deutschland bedeutet dies, dass alle D-registrierten Flugzeuge unter dieses Luftfahrtgesetze fallen.
Diese Regeln gelten auch, wenn ein D-registriertes Flugzeug ins Ausland fliegt. Dort muss das Flugzeug den deutschen Regeln und den ausländischen Regeln dieses Landes entsprechen, soweit diese Regeln nicht im Widerspruch stehen.
1.14.1 Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Verantwortlichkeit und Aufgaben
Das BMV ist das Ministerium für Verkehr. Das BMV überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltgesetzen und -vorschriften in der Luftfahrt. Das BMV ist verantwortlich für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, die von ICAO, EASA und der deutschen Regierung stammen.
1.14.2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das LuftVG bildet den nationalen Rahmen für die Luftfahrt. Das LuftVG ist sehr allgemein, ähnlich wie ein Grundgesetz. Die genaue Auslegung davon ist in Verordnungen und Durchführungsverordnungen zu finden.
Das LuftVG ist in fünf Abschnitte untergliedert:
- Luftverkehr
- Luftfahrzeug und Luftfahrtpersonal
- Flugplätze
- Luftfahrtunternehmen
- Luftfahrtveranstaltungen
- Verkehrsvorschriften
- Flughafenkoordinierung
- Flugsicherung und Flugwetterdienst
- Besitzeinweisung und Enteignung
- Gemeinsame Vorschriften
- Haftpflicht
- Haftung für Personen und Sachen
- Haftung aus einem Beförderungsvertrag
- Haftung für militärische Luftfahrzeuge
- Gemeinsame Vorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Luftfahrtdateien
- Übergangsregelungen
1.14.3 Rechtsverordnungen
Wichtige Verordnungen des BMV und ihre Zielsetzungen
Das LuftVG gibt dem BMV weitergehende Befugnisse zur Regelung des Luftverkehrs. Rechtsgrundlage ist § 32 LuftVG.
Die Beschreibungen der LuftVO, LuftVZO, LuftPersV, LuftGerPV, LuftBO, FlugfunkVO und der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung können hier nachgelesen werden ![]()
1.14.4 Sonstige Gesetze
Neben dem Luftverkehrsgesetz LuftVG, welche die wichtigsten luftrechtliche Vorschriften enthält, existieren noch weitere luftfahrtrelevante Gesetze. Die Wichtigsten im Überblick.
LBA-Gesetz
Regelt die Rechtsform des LBA und die Unterstellung beim BMV als Bundesbehörde. Das LBA ist in erster Linie eine technische Zulassungsbehörde. Seine Aufgaben lassen sich am besten durch folgende Begriffe beschreiben (siehe Kapitel 1.1.5):
- die Zulassung und Prüfung des Luftfahrtgerät
- die Lizenzierung des Personals und der Luftfahrer
-
die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen
Flugunfalluntersuchungsgesetz (FIUUG)
Regelt die Stellung der BFU unter dem BMV als Bundesbehörde. Sie übernimmt die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen unabhängig von den Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, en Flugbetrieb, der Instandhaltung, der Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal, der Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind (siehe Kapitel 1.1.5).
Rechtsverordnung zur DFS
Zusammenfassung
Die nationale Gesetzgebung setzt die Vorgaben der ICAO und der EASA im Bereich der Bundesrepublik Deutschland um.
Zusätzlich ergänzt die nationale Gesetzgebung die internationalen Vorgaben. Im Zweifelsfall gelten die europäischen Regeln, da die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsrecht im Bereich der Luftfahrt an die EU abgetreten hat. (GG Artikel 23)
Achtung:
Nachdem jetzt das Kapitel 1.14 Nationales Recht und vorher 1.1 Internationales Recht, Verträge und Organisationen abgearbeitet wurde, ist es sinnvoll jetzt mit dem Kapitel 1.2 Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen das Fachgebiet Luftrecht fortzusetzen.
Anker: Allgemeines = Natges0; BMDV = Natges1; LuftVG = Natges2; RechtsVO = Natges3; Sonstige = Natges4; Zusammenfassung = Natges-Zus
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